ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der GL Trocknungstechnik GmbH
Stand: 30.07.2026
Diese Fassung ersetzt die Fassung vom 03.07.2026. Ergänzt wurden die Ziffern 3.6–3.7, 5.8–5.15, 11.9–11.11, 12.5–12.13, 17.6–17.12, 18.5–18.10 und 19.8–19.12 sowie die Überschrift der Ziffer 12.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der GL Trocknungstechnik GmbH – nachfolgend „GL“ – und ihren Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- Schadensaufnahme
- Feuchtemessung
- Schadensanalyse
- Leckageortung
- technische Trocknung
- Bautrocknung
- Wasserschadensanierung
- Demontage- und Rückbauarbeiten
- Schimmelbehandlung
- Wiederherstellungsarbeiten
- sonstige mit Feuchte-, Wasser- und Gebäudeschäden zusammenhängende Leistungen
1.2 Auftraggeber können Verbraucher und Unternehmer sein.
1.3 Individuelle Vereinbarungen zwischen GL und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.4 Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn GL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern gelten, wird hierauf gesondert hingewiesen.
2. Vertragsschluss und Auftraggeber
2.1 Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von GL, durch eine Auftragsbestätigung, durch ausdrückliche Beauftragung oder durch Beginn der beauftragten Arbeiten mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.
2.2 Die Beauftragung kann, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, insbesondere schriftlich, in Textform, elektronisch, telefonisch oder mündlich erfolgen.
2.3 Angebote von GL sind nur für den darin ausdrücklich genannten Zeitraum bindend. Fehlt eine Bindungsfrist, können sie bis zur Annahme widerrufen werden, soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
2.4 Wer Leistungen im eigenen Namen beauftragt, ist Vertragspartner und Zahlungsschuldner von GL.
2.5 Erfolgt eine Beauftragung erkennbar im Namen eines Dritten, richten sich Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrags nach den gesetzlichen Vertretungsregeln. GL ist berechtigt, einen geeigneten Nachweis über die Bevollmächtigung zu verlangen.
2.6 Die bloße Einschaltung eines Versicherers, Versicherungsmaklers, Hausverwalters, Mieters, Bewohners, Sachverständigen oder sonstigen Dritten führt nicht automatisch zu einem Wechsel des Vertragspartners.
3. Umfang der geschuldeten Leistungen
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus:
- dem jeweiligen Angebot
- der Auftragsbestätigung
- einem Leistungsverzeichnis
- einem Einsatz- oder Arbeitsauftrag
- ausdrücklich vereinbarten Nachträgen sowie
- individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien
3.2 GL schuldet ausschließlich diejenigen Leistungen, die Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind.
3.3 Nicht ausdrücklich beauftragte Untersuchungen, Arbeiten, Wiederherstellungen oder Nebenleistungen sind nicht automatisch geschuldet.
3.4 Soweit einschlägig, erbringt GL die beauftragten Arbeiten fachgerecht und unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik, soweit nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Ausführung vereinbart oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.
3.5 GL ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer, Fachunternehmen und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Setzt GL zur Erbringung von Ortungs-, Mess-, Untersuchungs- oder Dokumentationsleistungen ein Partner- oder Nachunternehmen im Sinne der Ziffer 3.5 ein, bleibt GL Vertragspartner des Auftraggebers. Die Leistungsinhalte, Leistungsgrenzen und Vergütungssätze dieser Leistungen ergeben sich aus dem dem Auftrag beigefügten oder in Bezug genommenen Leistungsverzeichnis.
3.7 Das jeweils gültige Leistungsverzeichnis ist mit einer Standangabe versehen, wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss in Textform zugänglich gemacht und ist Bestandteil der Preisvereinbarung.
4. Schadensaufnahme, Schadensanalyse und Feuchtemessung
4.1 Soweit eine Schadensaufnahme, Erstbesichtigung oder Schadensanalyse beauftragt wird, erstreckt sich diese ausschließlich auf die vom Auftraggeber mitgeteilten und im Auftrag bezeichneten beziehungsweise tatsächlich zur Untersuchung zugänglichen Schadensbereiche, Räume und Bauteile.
4.2 Die Schadensaufnahme kann abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang insbesondere umfassen:
- ein Analysegespräch
- eine Sichtprüfung
- die Inaugenscheinnahme zugänglicher Bereiche
- orientierende Feuchtigkeitsmessungen
- weitergehende messtechnische Prüfungen
4.3 Soweit nicht ausdrücklich gesondert beauftragt, umfasst eine Schadensaufnahme oder Schadensanalyse insbesondere nicht:
- eine vollständige Untersuchung des gesamten Gebäudes
- die Untersuchung sämtlicher angrenzender Räume
- die Untersuchung verdeckter oder nicht zugänglicher Bauteile
- Bauteilöffnungen
- Leckageortungen
- Dichtheitsprüfungen
- Druckprüfungen
- Leitungsprüfungen
- thermografische Untersuchungen
- Laboranalysen
- Salzanalysen
- Untersuchungen auf Schimmelpilz
- Untersuchungen auf Schadstoffe oder Gefahrstoffe
4.4 Messwerte und Untersuchungsergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die tatsächlich untersuchten Bereiche und Messpunkte sowie auf den Zeitpunkt der Untersuchung.
4.5 Soweit Messverfahren lediglich mittelbare Rückschlüsse auf Feuchtigkeitszustände ermöglichen, sind die jeweiligen material-, verfahrens- und bauteilbedingten Grenzen des Messverfahrens zu berücksichtigen.
4.6 Aus einer unauffälligen Messung einzelner Bereiche folgt nicht, dass sämtliche weiteren Bereiche eines Gebäudes frei von Feuchtigkeit oder sonstigen Schäden sind.
4.7 Empfehlungen, Sanierungsvorschläge und Angebote von GL beruhen auf den Erkenntnissen, die innerhalb des vereinbarten Untersuchungsumfangs gewonnen werden konnten.
5. Leckageortung
5.1 Soweit eine Leckageortung beauftragt wird, führt GL die vereinbarten Ortungsmaßnahmen unter Einsatz fachlich geeigneter Verfahren durch.
5.2 Die Auswahl der eingesetzten Ortungsverfahren richtet sich insbesondere nach:
- dem bekannten Schadensbild
- der Art der vermuteten Leckage
- der Zugänglichkeit
- den baulichen Gegebenheiten
- den vorhandenen Leitungs- und Konstruktionssystemen
- der technischen Erforderlichkeit
5.3 Der konkret geschuldete Erfolg einer Leckageortung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag.
5.4 Soweit nicht ausdrücklich die Lokalisierung einer bestimmten Leckage als konkreter Erfolg vereinbart wurde, schuldet GL die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Ortungsmaßnahmen. Eine Garantie dafür, dass jede vorhandene Leckage oder Schadensursache ohne weitere Untersuchungen oder ohne Eingriff in die Bausubstanz lokalisiert werden kann, wird nicht übernommen.
5.5 Insbesondere folgende Umstände können zusätzliche Untersuchungen erforderlich machen:
- mehrere gleichzeitig bestehende Leckagen
- intermittierende Wasseraustritte
- geringe Austrittsmengen
- verdeckte Leitungsverläufe
- unzutreffende oder fehlende Leitungspläne
- bauliche Besonderheiten
- bereits vorgenommene Veränderungen
- fehlende Zugänglichkeit
- unterschiedliche beziehungsweise überlagerte Schadensursachen
5.6 Bauteilöffnungen, Rückbauarbeiten oder zerstörende Untersuchungsverfahren sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder gesondert beauftragt wurden.
5.7 Die Durchführung einer Bauteilöffnung beinhaltet nicht automatisch den späteren Verschluss, die Wiederherstellung oder die vollständige optische Rekonstruktion des geöffneten Bereichs.
5.8 Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Ortungs- und Aufnahmepauschalen umfassen jeweils den dort bezeichneten Leistungsumfang. Dieser besteht regelmäßig aus der Terminvereinbarung, der einfachen An- und Abfahrt, einer dort angegebenen Vor-Ort-Arbeitszeit innerhalb der Regelarbeitszeit, dem dort bezeichneten Kleinmengenmaterial sowie der bebilderten digitalen Dokumentation.
5.9 Beispiel: Nach dem Leistungsverzeichnis (Stand 01/2026) umfasst die Position „Leckortung“ innerhalb von Gebäuden die Terminvereinbarung mit bis zu drei Parteien und eine Vor-Ort-Arbeitszeit von bis zu drei Stunden innerhalb der Regelarbeitszeit; die Position „Optische Feststellung von Feuchteschäden“ umfasst eine Vor-Ort-Arbeitszeit von bis zu einer Stunde.
5.10 Wird die in der jeweiligen Pauschale enthaltene Vor-Ort-Arbeitszeit überschritten, wird die darüber hinausgehende Arbeitszeit nach dem im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Stundensatz für Messtechniker vergütet. Gegenüber Unternehmern beträgt dieser nach dem Leistungsverzeichnis (Stand 01/2026) 97,00 € netto je Stunde; gegenüber Verbrauchern bei dem derzeit gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 % 115,43 € brutto je Stunde. Die Abrechnung erfolgt im Nachweis.
5.11 Sind mehrere Mess- oder Ortungstermine erforderlich, wird für die Bemessung der in der Pauschale enthaltenen Vor-Ort-Arbeitszeit die insgesamt vor Ort angefallene Zeit zusammengerechnet.
5.12 Wird eine erneute Anfahrt erforderlich, gilt Ziffer 12.
5.13 Kann eine Leckage nach Art, Lage oder Zugänglichkeit nicht ohne Bauteilöffnung oder ohne zerstörende Maßnahme freigelegt werden, verbleibt es bei den Ziffern 5.4 bis 5.7. Die vertragsgemäß erbrachte Ortungsleistung ist auch in diesem Fall zu vergüten.
5.14 Der Wechsel oder die Ergänzung des Ortungsverfahrens stellt eine gesonderte Leistungsposition dar und wird nach dem Leistungsverzeichnis vergütet, soweit sie beauftragt wird. Dies betrifft insbesondere:
- die Ortung erdverlegter Leitungen außerhalb von Gebäuden
- die Leitungsortung mit technischem Gerät
- die Videoinspektion beziehungsweise Kamerabefahrung
- die Ortsbesichtigung zur Projektvorbereitung
5.15 Wird im Rahmen einer beauftragten optischen Feststellung eines Feuchteschadens ein Schaden mit unbekannter Ursache erkannt und ist deshalb im Zuge der Erstbeauftragung eine Leckageortung erforderlich, tritt die Position „Leckortung“ nach dem Leistungsverzeichnis inhaltlich und preislich an die Stelle der Position „Optische Feststellung von Feuchteschäden“. Beide Positionen werden für denselben Vorgang nicht nebeneinander berechnet. GL weist den Auftraggeber hierauf vor Ausführung hin, soweit dies möglich und zumutbar ist.
6. Verdeckte Schäden und mehrere Schadensursachen
6.1 Bei Feuchte- und Wasserschäden können mehrere voneinander unabhängige oder sich gegenseitig überlagernde Schadensursachen bestehen.
6.2 Die Feststellung einer möglichen oder wahrscheinlichen Schadensursache bedeutet nicht automatisch, dass:
- keine weitere Leckage
- kein zusätzlicher Feuchteeintrag
- keine weitere bauliche Ursache oder
- kein weiterer Schaden vorhanden ist.
6.3 Die Beseitigung einer festgestellten Schadensursache bedeutet ebenfalls nicht automatisch, dass sämtliche weiteren Ursachen oder Schadensbereiche beseitigt wurden.
6.4 Werden während der Durchführung zusätzliche Schäden, Feuchtequellen oder Schadensursachen erkennbar, informiert GL den Auftraggeber hierüber im Rahmen des Zumutbaren.
6.5 Zusätzliche Untersuchungs-, Trocknungs-, Rückbau- oder Sanierungsmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn sie bereits vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst oder gesondert beauftragt wurden.
6.6 Für Schäden außerhalb des vereinbarten Untersuchungs- oder Leistungsbereichs besteht keine Leistungspflicht, soweit deren Untersuchung oder Bearbeitung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
7. Technische Trocknung
7.1 Der Umfang der geschuldeten Trocknungsleistung bestimmt sich nach dem jeweiligen Auftrag und den darin bezeichneten:
- Räumen
- Bauteilen
- Konstruktionen
- Flächen
- Trocknungsbereichen
7.2 Die technische Trocknung dient der Reduzierung schadenbedingt erhöhter Feuchtigkeit innerhalb des vereinbarten Trocknungsbereichs.
7.3 Das geschuldete Trocknungsziel ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung oder, soweit ein konkreter Zielwert nicht ausdrücklich vereinbart wurde, aus der fachlichen Beurteilung des jeweiligen Bauteils, Materials, Aufbaus und Schadensbildes.
7.4 Eine vollständige absolute Feuchtefreiheit eines Baustoffs oder Gebäudes ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
7.5 Die Durchführung einer technischen Trocknung beinhaltet nicht automatisch:
- die Beseitigung der ursprünglichen Leckage
- die Abdichtung des Gebäudes
- die Beseitigung aufsteigender Feuchtigkeit
- die Beseitigung von Kondensationsursachen
- die Beseitigung von Wärmebrücken
- die Sanierung mikrobiologischer Belastungen
- die Wiederherstellung zuvor demontierter Bauteile
7.6 GL übernimmt keine Garantie für die dauerhafte zukünftige Trockenheit eines Gebäudes oder Bauteils, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
7.7 Insbesondere ein erneuter oder fortdauernder Feuchteeintrag kann verursacht werden durch:
- nicht beseitigte Leckagen
- neu auftretende Leckagen
- weitere bislang nicht erkannte Schadensursachen
- mangelhafte Bauwerksabdichtungen
- aufsteigende Feuchtigkeit
- seitlich eindringende Feuchtigkeit
- Niederschlagswasser
- Kondensatbildung
- geänderte Nutzungsbedingungen
- unsachgemäßes Heiz- oder Lüftungsverhalten
- Einwirkungen Dritter
- neue Schadenereignisse
7.8 Ziffer 7.7 gilt nicht, soweit der betreffende Umstand selbst zum geschuldeten Leistungsumfang von GL gehörte und auf einer mangelhaften Leistung von GL beruht.
7.9 Ein fortbestehender oder erneuter Feuchteeintrag kann eine Verlängerung, Unterbrechung oder Anpassung der Trocknungsmaßnahmen erforderlich machen.
8. Kontroll- und Abschlussmessungen
8.1 Soweit zur Beurteilung des Trocknungsfortschritts Kontroll- oder Abschlussmessungen vorgesehen sind, ist GL der erforderliche Zugang zu den betroffenen Bereichen zu ermöglichen.
8.2 Kann eine Kontroll- oder Abschlussmessung mangels Zugangs, wegen fehlender Erreichbarkeit von Bewohnern oder aus sonstigen nicht von GL zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt werden, ist GL nicht verpflichtet, die Geräte allein deshalb kostenfrei über den ursprünglich vergüteten Vorhaltezeitraum hinaus bereitzuhalten.
8.3 Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen können ungeachtet noch ausstehender Kontroll-, Abschluss- oder Restarbeiten im Rahmen gesetzlich zulässiger Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
9. Schimmelpilz und mikrobiologische Belastungen
9.1 Eine technische Trocknung beinhaltet nicht automatisch eine Schimmelpilzsanierung oder die vollständige Beseitigung mikrobiologischer Belastungen.
9.2 Eine Untersuchung, Bewertung oder Sanierung von Schimmelpilz oder sonstigen mikrobiologischen Belastungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
9.3 Die Reduzierung der Bauteilfeuchte bedeutet nicht automatisch, dass bereits vorhandene Schimmelpilzbestandteile, Sporen oder sonstige mikrobiologische Belastungen vollständig beseitigt wurden.
9.4 Werden während der Arbeiten Hinweise auf eine entsprechende Belastung festgestellt, kann eine gesonderte Bewertung, Untersuchung oder Anpassung des Leistungsumfangs erforderlich werden.
10. Schadstoffe und Gefahrstoffe
10.1 Soweit nicht ausdrücklich gesondert beauftragt, beinhaltet der Auftrag keine Untersuchung von Baustoffen, Bauteilen, Stäuben oder Raumluft auf Schadstoffe oder Gefahrstoffe.
10.2 Dies gilt insbesondere für:
- Asbest
- künstliche Mineralfasern
- PCB
- PAK
- Holzschutzmittel
- Schwermetalle
- sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe
10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, GL vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Schadstoff- oder Gefahrstoffbelastungen zu informieren.
10.4 Ergeben sich während der Arbeiten konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Schadstoff- oder Gefahrstoffbelastung, ist GL berechtigt, die betroffenen Arbeiten vorübergehend einzustellen, soweit dies aus Gründen des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes erforderlich ist.
10.5 Erforderliche:
- Probenahmen
- Laboranalysen
- Schutzmaßnahmen
- Spezialreinigungen
- Spezialentsorgungen
- Arbeiten durch Fachunternehmen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
11. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
11.1 Der Auftraggeber hat die zur ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen und ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
11.2 Hierzu gehört insbesondere, soweit erforderlich:
- Zugang zu den betroffenen Bereichen zu ermöglichen
- vereinbarte Termine sicherzustellen
- vorhandene Informationen zu Vorschäden mitzuteilen
- bekannte Schadensursachen mitzuteilen
- bekannte Leitungsverläufe und Pläne zur Verfügung zu stellen
- bekannte Gefahrenquellen mitzuteilen
- erforderliche Arbeitsbereiche freizuhalten
- notwendige Strom- und Wasseranschlüsse zugänglich zu machen
- bekannte Einschränkungen der Elektroinstallation mitzuteilen
- GL über Änderungen des Schadensbildes zu informieren
11.3 Soweit Arbeiten in vermieteten, bewohnten oder von Dritten genutzten Räumen erforderlich sind, hat der Auftraggeber im Rahmen des ihm rechtlich und tatsächlich Möglichen und Zumutbaren an der Zugangsgewährung mitzuwirken.
11.4 Hierzu gehört insbesondere die rechtzeitige Mitwirkung bei der Information und Terminabstimmung mit:
- Mietern
- Bewohnern
- Nutzern
- Eigentümern
- Hausverwaltungen
- sonstigen verfügungsberechtigten Personen
11.5 Der Auftraggeber stellt GL ihm bekannte erforderliche Kontaktdaten zur Verfügung, soweit dies rechtlich zulässig und für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.
11.6 GL ist nicht verpflichtet, gegenüber Mietern, Bewohnern oder sonstigen Dritten selbstständig rechtliche Zutrittsansprüche durchzusetzen oder gerichtliche Maßnahmen zur Erlangung des Zugangs einzuleiten.
11.7 Kann GL einen Bewohner, Mieter oder Nutzer trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichen, kann GL den Auftraggeber hierüber informieren und weitere Mitwirkung bei der Zugangsorganisation verlangen.
11.8 Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkungshandlung, richten sich die hieraus folgenden Rechte der Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11.9 Verbindlich bestätigte Termine hat der Auftraggeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen. Kann er einen bestätigten Termin nicht einhalten, hat er GL unverzüglich zu informieren.
11.10 Der Auftraggeber teilt GL bei der Terminvereinbarung mit, wie viele Parteien für den Zugang zu den betroffenen Bereichen zu koordinieren sind. Als Parteien gelten insbesondere Eigentümer, Mieter, Bewohner, Nutzer und Verwalter.
11.11 Der Auftraggeber benennt für den jeweiligen Termin eine erreichbare und zutrittsberechtigte Person oder stellt sicher, dass eine solche Person vor Ort anwesend ist.
12. Vergebliche Anfahrten, Wartezeiten und Terminabsagen
12.1 Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, können die hierdurch tatsächlich entstandenen und erforderlichen Zusatzaufwendungen berechnet werden.
12.2 Dies gilt insbesondere, wenn:
- ein vereinbarter Zugang nicht ermöglicht wird
- ein bestätigter Termin kurzfristig ausfällt
- erforderliche Ansprechpartner trotz verbindlicher Terminvereinbarung nicht erscheinen
- Räume entgegen vorheriger Abstimmung nicht zugänglich sind
12.3 Berechnungsfähig können insbesondere sein:
- erforderliche Anfahrtskosten
- angefallene Arbeitszeit
- angemessene Wartezeiten
- notwendige zusätzliche Terminaufwendungen
12.4 Soweit Pauschalen vereinbart werden, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
12.5 Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn ab, kann GL die im Leistungsverzeichnis hierfür ausgewiesene Aufwandsentschädigung für kundenseitige Terminabsagen berechnen. Diese beträgt nach dem Leistungsverzeichnis (Stand 01/2026) gegenüber Unternehmern 101,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und gegenüber Verbrauchern bei dem derzeit gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 % 120,19 € brutto.
12.6 Eine Absage, die früher als 24 Stunden vor dem vereinbarten Terminbeginn bei GL eingeht, ist kostenfrei.
12.7 Erscheint zu einem verbindlich vereinbarten Termin keine zutrittsberechtigte Person oder wird der Zugang nicht ermöglicht, ohne dass eine Absage erfolgt ist, gelten die Ziffern 12.1 bis 12.4. Berechnungsfähig ist in diesem Fall insbesondere die im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Pauschale für die einfache An- und Abfahrt (Stand 01/2026: 105,00 € netto gegenüber Unternehmern, 124,95 € brutto gegenüber Verbrauchern) sowie eine angemessene Wartezeit nach dem Stundensatz gemäß Ziffer 5.10.
12.8 Wird ein weiterer Ortstermin erforderlich, weil ein vorangegangener Termin aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte, kann GL die im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Fahrtkostenzulage für weitere Ortstermine berechnen (Stand 01/2026: 144,00 € netto gegenüber Unternehmern, 171,36 € brutto gegenüber Verbrauchern).
12.9 Ist ein weiterer Ortstermin aus Gründen erforderlich, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat, wird eine Fahrtkostenzulage nur berechnet, wenn dies vor der erneuten Anfahrt ausdrücklich vereinbart wurde.
12.10 Pauschalen und Zusatzaufwendungen nach dieser Ziffer 12 werden nicht berechnet, soweit der jeweilige Umstand von GL zu vertreten ist.
12.11 Dem Auftraggeber bleibt in allen Fällen dieser Ziffer 12 der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als pauschal berechnet entstanden ist. In diesem Fall ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand zu vergüten.
12.12 Steht dem Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu und übt er dieses wirksam aus, richten sich die Rechtsfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Pauschale nach Ziffer 12.5 wird in diesem Fall nicht berechnet.
12.13 Für denselben Vorgang werden eine Pauschale nach dieser Ziffer 12 und die tatsächlich entstandenen Zusatzaufwendungen nach Ziffer 12.1 nicht nebeneinander berechnet.
13. Termine, Leistungsfristen und Verzögerungen
13.1 Termine und Ausführungsfristen sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
13.2 Verzögerungen, die GL nicht zu vertreten hat, können zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungszeit führen.
13.3 Dies gilt insbesondere bei:
- fehlendem Zugang
- ausbleibender Mitwirkung
- Verzögerungen anderer Gewerke
- neu festgestellten Schäden
- zusätzlichen Schadensursachen
- erforderlichen Schadstoffuntersuchungen
- behördlichen Maßnahmen
- unvorhersehbaren Lieferstörungen
- höherer Gewalt
- sonstigen nicht von GL zu vertretenden Umständen
13.4 GL informiert den Auftraggeber über erhebliche erkennbare Verzögerungen im Rahmen des Zumutbaren.
14. Einsatz und Betrieb von Trocknungsgeräten
14.1 Als Trocknungsgeräte im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere einzeln eingesetzte technische Geräte zur Trocknung, Entfeuchtung oder Unterstützung des Trocknungsprozesses, soweit diese im Geräte-, Aufstell-, Übergabe-, Mess- oder Einsatzprotokoll beziehungsweise in der Abrechnung einzeln erfasst sind. Hierzu können insbesondere gehören:
- Kondensationstrockner
- Adsorptionstrockner
- Seitenkanalverdichter
- vergleichbare technische Trocknungseinheiten
14.2 Soweit im Auftrag weitere Gerätearten ausdrücklich als abrechnungsrelevante Einzelgeräte bezeichnet werden, gelten diese ebenfalls als Geräte im Sinne der jeweiligen Vergütungsvereinbarung.
14.3 Die von GL aufgestellten Geräte verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum von GL oder des jeweiligen Geräteeigentümers.
14.4 Der Auftraggeber hat im Rahmen seines Einflussbereichs dafür Sorge zu tragen, dass die Geräte am vorgesehenen Aufstellort verbleiben und ordnungsgemäß betrieben werden können.
14.5 Ohne vorherige Zustimmung von GL dürfen eingesetzte Geräte insbesondere nicht:
- abgeschaltet
- vom Stromnetz getrennt
- versetzt
- abgedeckt
- geöffnet
- verändert
- demontiert
- in ihrer Luftführung beeinträchtigt werden
14.6 Muss ein Gerät aus dringenden Gründen abgeschaltet werden, ist GL unverzüglich zu informieren.
14.7 Werden Geräte durch den Auftraggeber oder durch Personen aus seinem Verantwortungsbereich beeinträchtigt, kann sich die notwendige Trocknungsdauer verlängern.
14.8 Hierdurch verursachte zusätzliche erforderliche Aufwendungen können berechnet werden, soweit der Auftraggeber die Beeinträchtigung zu vertreten hat.
14.9 Erkennbare Störungen, ungewöhnliche Geräusche, Wasseraustritte oder sonstige technische Auffälligkeiten sind GL unverzüglich mitzuteilen.
14.10 Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste der eingesetzten Geräte.
14.11 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der bestimmungsgemäße Betrieb technischer Trocknungsgeräte insbesondere zu:
- Betriebsgeräuschen
- Luftbewegungen
- Wärmeentwicklung
- Veränderungen der Raumluftfeuchtigkeit führen kann.
15. Verlängerte Gerätevorhaltung über 21 Kalendertage
15.1 Soweit für die Bereitstellung und Vorhaltung von Trocknungsgeräten eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, umfasst diese, sofern im jeweiligen Angebot oder Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, eine Vorhaltezeit von bis zu 21 Kalendertagen je eingesetztem Gerät.
15.2 Der Tag der erstmaligen Aufstellung des jeweiligen Geräts am Einsatzort gilt als Kalendertag 1.
15.3 Verbleibt ein Trocknungsgerät über den Zeitraum von 21 Kalendertagen hinaus am Einsatzort, wird ab dem 22. Kalendertag für jedes weiterhin vorgehaltene Gerät und für jeden weiteren Kalendertag eine zusätzliche Tagespauschale berechnet.
15.4 Gegenüber Unternehmern beträgt die zusätzliche Tagespauschale 25,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer je Gerät und Kalendertag.
15.5 Gegenüber Verbrauchern beträgt die zusätzliche Tagespauschale bei dem derzeit gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 % 29,75 € brutto je Gerät und Kalendertag.
15.6 Werden mehrere Geräte eingesetzt, wird die zusätzliche Tagespauschale für jedes einzelne weiterhin vorgehaltene Gerät gesondert berechnet. Beispiel: Vier Geräte werden über den 21. Kalendertag hinaus vorgehalten. Ab dem 22. Kalendertag beträgt die zusätzliche Vergütung gegenüber Unternehmern insgesamt 4 × 25,00 € netto = 100,00 € netto je Kalendertag.
15.7 Werden Geräte zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgestellt, beginnt die jeweilige 21-Tage-Frist für jedes Gerät mit dessen eigener erstmaliger Aufstellung.
15.8 Wird ein Gerät lediglich technisch ausgetauscht, ohne dass sich die Anzahl der für dieselbe Funktion vorgehaltenen Geräte erhöht, beginnt durch den bloßen Austausch keine neue 21-Tage-Frist. Die bisherige Vorhaltezeit wird angerechnet.
15.9 Die zusätzliche Tagespauschale fällt bis zur tatsächlichen Entfernung des jeweiligen Geräts vom Einsatzort an.
15.10 Verzögert sich die Entfernung eines Geräts ausschließlich aus Gründen, die GL zu vertreten hat, werden die allein hierdurch zusätzlich entstehenden Vorhaltetage nicht berechnet.
15.11 Die zusätzliche Vergütung fällt insbesondere auch dann an, wenn die weitere Vorhaltung erforderlich ist aufgrund:
- fortbestehenden Trocknungsbedarfs
- erneuten oder fortdauernden Feuchteeintrags
- zusätzlicher Schadensursachen
- ausstehender Kontrollmessungen
- fehlender Zugangsmöglichkeiten
- nicht erreichbarer Bewohner
- nicht erreichbarer Mieter
- nicht erreichbarer Nutzer
- ausstehender Freigaben
- vom Auftraggeber oder Dritten verursachter Unterbrechungen
15.12 Eine vorübergehende Abschaltung eines weiterhin am Einsatzort vorgehaltenen Geräts führt nicht automatisch zum Entfall der Tagespauschale, sofern das Gerät für den laufenden Auftrag weiterhin vorgehalten wird und der Umstand nicht ausschließlich von GL zu vertreten ist.
15.13 Zeiten, in denen ein Gerät aufgrund eines ausschließlich von GL zu vertretenden technischen Defekts nicht bestimmungsgemäß einsetzbar ist und kein geeigneter Ersatz bereitgestellt wird, werden nicht als kostenpflichtige zusätzliche Vorhaltetage berechnet.
16. Strom-, Wasser- und Betriebskosten
16.1 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stellt der Auftraggeber die zur Durchführung der beauftragten Leistungen erforderlichen nutzbaren Strom- und Wasseranschlüsse zur Verfügung.
16.2 Die Kosten des durch:
- Trocknungsgeräte
- Pumpen
- Heizgeräte
- Luftreiniger
- sonstige technische Geräte verursachten Strom- und Wasserverbrauchs trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
16.3 Soweit technisch möglich und vereinbart, kann der Verbrauch durch:
- Zwischenzähler
- Betriebsstundenzähler
- Strommessgeräte
- sonstige geeignete Messverfahren dokumentiert werden.
16.4 Die Erstattung von Strom- oder Wasserkosten durch einen Versicherer ist nicht Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Auftraggebers.
17. Zusatz-, Mehr- und Nachtragsleistungen
17.1 Leistungen außerhalb des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs werden zusätzlich vergütet, wenn sie gesondert beauftragt werden.
17.2 Stellt sich während der Durchführung heraus, dass aufgrund zuvor nicht erkennbarer Umstände zusätzliche Leistungen erforderlich oder zweckmäßig sind, informiert GL den Auftraggeber grundsätzlich vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
17.3 Zusätzliche Leistungen können insbesondere betreffen:
- zusätzliche Demontagearbeiten
- weitergehende Bauteilöffnungen
- zusätzliche Trocknungsbereiche
- zusätzliche Geräte
- weitere Ortungsverfahren
- zusätzliche Kontrollmessungen
- Schadstoffmaßnahmen
- Entsorgungsleistungen
- Schutzmaßnahmen
- Gerüste
- Kräne
- Bagger
- Hebezeuge
- Pumpen
- Dachaufzüge
- Container
- Verkehrssicherungsmaßnahmen
17.4 Soweit eine sofortige Maßnahme objektiv erforderlich ist, um einen unmittelbar drohenden erheblichen weiteren Schaden abzuwenden, und eine rechtzeitige Weisung des Auftraggebers trotz angemessener Bemühungen nicht eingeholt werden kann, bleiben gesetzlich zulässige Maßnahmen und Ansprüche unberührt.
17.5 Eine allgemeine und unbegrenzte Befugnis von GL, ohne Auftrag beliebige Zusatzleistungen auf Kosten des Auftraggebers auszuführen, wird hierdurch nicht begründet.
17.6 Regelarbeitszeit im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Leistungsverzeichnisses ist, soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, die Zeit von Montag bis Freitag zwischen 07:00 und 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am jeweiligen Einsatzort.
17.7 Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund außerhalb der Regelarbeitszeit erbracht, kann GL die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Zuschläge berechnen. Diese betragen nach dem Leistungsverzeichnis (Stand 01/2026), bezogen auf die Ortungspauschale:
- 50 % für Arbeiten werktags von 18:00 bis 22:00 Uhr und samstags von 07:00 bis 18:00 Uhr – 209,00 € netto gegenüber Unternehmern, 248,71 € brutto gegenüber Verbrauchern
- 100 % für Arbeiten werktags von 22:00 bis 07:00 Uhr, samstags von 00:00 bis 07:00 Uhr und von 18:00 bis 24:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 18:00 Uhr – 418,00 € netto, 497,42 € brutto
- 150 % für
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen von 00:00 bis 07:00 Uhr und von 18:00 bis 24:00 Uhr – 627,00 € netto, 746,13 € brutto Die Abrechnung erfolgt im Nachweis. Die genannten Bruttobeträge beruhen auf dem derzeit gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 %.
17.8 Zuschläge nach Ziffer 17.7 werden nicht berechnet, soweit die Ausführung außerhalb der Regelarbeitszeit allein auf einem von GL zu vertretenden Umstand beruht.
17.9 Erfordert ein Auftrag eine sofortige Terminvereinbarung und einen Einsatz noch am Tag der Beauftragung, kann GL die im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Zulage für Notfalleinsätze berechnen (Stand 01/2026: 116,00 € netto gegenüber Unternehmern, 138,04 € brutto gegenüber Verbrauchern).
17.10 Sind für die Terminorganisation mehr als drei Parteien im Sinne der Ziffer 11.10 zu koordinieren, kann GL ab der vierten Partei die im Leistungsverzeichnis ausgewiesene Zulage für Termindisposition berechnen (Stand 01/2026: 27,00 € netto je weiterer Partei gegenüber Unternehmern, 32,13 € brutto je weiterer Partei gegenüber Verbrauchern).
17.11 Ergänzende Dokumentations- und Sofortmaßnahmen sind Zulagen zu den Positionen der Schadensersthilfe und werden nur berechnet, wenn sie beauftragt wurden. Sie werden nach dem Leistungsverzeichnis je Wohneinheit beziehungsweise je Stück vergütet. Hierzu gehören insbesondere:
- die erweiterte Aufnahme eines Feuchteschadens – 54,00 € netto, 64,26 € brutto je Wohneinheit
- die kommentierte Videoaufzeichnung – 21,00 € netto, 24,99 € brutto je Wohneinheit
- die bemaßte digitale Skizze – 21,00 € netto, 24,99 € brutto je Wohneinheit
- die Information an Folgegewerke – 21,00 € netto, 24,99 € brutto je Wohneinheit
- die Sofortmaßnahme Sporenblocker (Schimmelpilz-Pad, 0,25 m × 0,50 m) – 35,00 € netto, 41,65 € brutto je Stück
17.12 Vor Ausführung kostenpflichtiger Zusatzleistungen nach dieser Ziffer 17 informiert GL den Auftraggeber über die voraussichtlich anfallenden Positionen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Ziffer 17.4 bleibt unberührt.
18. Fremdgeräte, Spezialgeräte und Entsorgung
18.1 Erforderliche externe Leistungen und Gerätschaften werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich vom vereinbarten Preis umfasst sind.
18.2 Dies gilt insbesondere für:
- Kräne
- Bagger
- Gerüste
- Hebezeuge
- Spezialpumpen
- Dachaufzüge
- Container
- Verkehrssicherungen
- Spezialentsorgungen
18.3 Die Entsorgung ausgebauter Materialien ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde oder sich zwingend aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt.
18.4 Werden erst nach Beginn der Arbeiten besondere oder schadstoffbelastete Entsorgungsanforderungen erkennbar, können hierdurch zusätzliche Leistungen und Kosten entstehen.
18.5 Verbrauchsmaterialien sind im Rahmen der im Leistungsverzeichnis bezeichneten Kleinmengen von der jeweiligen Pauschale umfasst. Nach dem Leistungsverzeichnis (Stand 01/2026) sind dies bei der Leckortung innerhalb von Gebäuden bis zu 0,1 m³ Formier- beziehungsweise Prüfgas sowie eine Mengeneinheit Farbmittel von rund 1,5 g.
18.6 Über diese Kleinmengen hinaus benötigte Verbrauchsmaterialien werden nach dem Leistungsverzeichnis gesondert vergütet, insbesondere:
- Tracergas bis einschließlich 3 m³ – 81,00 € netto, 96,39 € brutto je m³
- Tracergas über 3 bis 10 m³ – 59,00 € netto, 70,21 € brutto je m³
- Farbstoff – 28,00 € netto, 33,32 € brutto je Mengeneinheit von rund 1,5 g
- Abdeckmaterial zum Schutz von Flächen und Gegenständen – 4,10 € netto, 4,88 € brutto je m²
18.7 Wird bei der Ortung erdverlegter Leitungen das Gasspürverfahren eingesetzt, wird der Gasverbrauch nach Ziffer 18.6 gesondert berechnet.
18.8 Die fachgerechte Entsorgung von Schutt wird, soweit sie beauftragt wurde oder sich zwingend aus gesetzlichen Verpflichtungen ergibt, nach Volumen vergütet (Stand 01/2026: bis 10 Liter 2,40 € netto beziehungsweise 2,86 € brutto je Liter, über 10 Liter 2,20 € netto beziehungsweise 2,62 € brutto je Liter). Die Ziffern 18.3 und 18.4 bleiben unberührt.
18.9 Die zerstörungsfreie Entnahme von Fliesen aus dem Wand- oder Bodenverbund zur Schadenminderung, zur Freilegung einer Leckage oder zur Herstellung von Prüföffnungen wird je Fliese nach dem Leistungsverzeichnis vergütet (Stand 01/2026: 42,00 € netto beziehungsweise 49,98 € brutto je Stück). Eine Gewähr dafür, dass Fliesen zerstörungsfrei entnommen werden können, wird nicht übernommen. Die Lagerung entnommener Fliesen zum späteren Wiedereinbau erfolgt bauseits; Ziffer 5.7 bleibt unberührt.
18.10 Schadenmindernde Notabdichtungen im Zuge der Leckageortung werden je Maßnahme nach dem Leistungsverzeichnis vergütet (Stand 01/2026: Notabdichtung an Leitungssystemen, etwa durch Setzen von Schlauchschellen, 105,00 € netto beziehungsweise 124,95 € brutto je Stück; Notabdichtung zur Herstellung der Gebrauchsfähigkeit mittels selbstschweißenden Bandes 53,00 € netto beziehungsweise 63,07 € brutto je Stück). Eine Notabdichtung ist eine vorläufige schadenmindernde Maßnahme und ersetzt keine dauerhafte Instandsetzung.
19. Vergütung, Angebote und Preisgrundlagen
19.1 Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen Preisvereinbarung.
19.2 Ein Pauschalpreis liegt nur vor, wenn ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde.
19.3 Soweit nach Einheitspreisen abgerechnet wird, sind die tatsächlich ausgeführten und abrechnungsfähigen Mengen maßgeblich.
19.4 Soweit Leistungen nach Zeit- und Materialaufwand beauftragt werden, erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der vereinbarten Vergütungssätze.
19.5 Kostenschätzungen oder Kostenvoranschläge stellen keinen garantierten Festpreis dar, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
19.6 Gegenüber Unternehmern verstehen sich ausdrücklich als Nettopreise bezeichnete Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
19.7 Gegenüber Verbrauchern sind die maßgeblichen Gesamtpreise nach den gesetzlichen Anforderungen auszuweisen.
19.8 Preisgrundlage sind die individuelle Preisvereinbarung, das dem Auftrag beigefügte oder in Bezug genommene Leistungsverzeichnis in der dort angegebenen Fassung sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen gilt die Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Angebot beziehungsweise Auftragsbestätigung, Leistungsverzeichnis, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19.9 Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Beträge sind Nettobeträge. Gegenüber Unternehmern verstehen sie sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden die maßgeblichen Gesamtpreise nach den gesetzlichen Anforderungen ausgewiesen.
19.10 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Bruttobeträge beruhen auf dem derzeit gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 19 %. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Bruttobetrag entsprechend.
19.11 Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge geben zur Veranschaulichung den Stand des bei Abfassung geltenden Leistungsverzeichnisses wieder. Maßgeblich ist das dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegende Leistungsverzeichnis. Ein Recht von GL zur einseitigen Preisänderung nach Vertragsschluss wird hierdurch nicht begründet.
19.12 Pauschalen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach dem Leistungsverzeichnis stellen keine Vertragsstrafe dar. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
20. Abschlagszahlungen und Abrechnung bereits erbrachter Leistungen
20.1 GL kann Abschlagszahlungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
20.2 Soweit ein gesonderter Zahlungsplan vereinbart wurde, gilt dieser vorrangig.
20.3 Kann die beauftragte Leistung nicht vollständig oder nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums abgeschlossen werden, weil noch erforderliche:
- Restarbeiten
- Abschlussarbeiten
- Kontrollmessungen
- Demontagearbeiten
- Wiederherstellungsarbeiten
- sonstige
Arbeiten mangels Zugangs oder aus sonstigen nicht von GL zu vertretenden Umständen vorübergehend nicht durchgeführt werden können, ist GL berechtigt, die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach Maßgabe des tatsächlichen Leistungsstands durch Abschlagsrechnung abzurechnen.
20.4 Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten deshalb nicht fortgesetzt oder abgeschlossen werden können, weil:
- Bewohner
- Mieter
- Nutzer
- Eigentümer
- sonstige notwendige Ansprechpartner trotz angemessener Kontaktversuche nicht erreichbar sind.
20.5 Dies gilt ebenfalls, wenn:
- vereinbarte Termine nicht zustande kommen
- erforderliche Räume nicht zugänglich sind
- Kontrollmessungen nicht durchgeführt werden können
- Geräte nicht demontiert werden können
- Restarbeiten mangels Zutritts nicht möglich sind
20.6 Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der bis zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen.
20.7 Bei vereinbarten Pauschalpreisen ist der anteilige Wert der bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtleistung maßgeblich.
20.8 Eine Abschlagsrechnung stellt keine Erklärung dar, dass noch bestehende vertragliche Restleistungen automatisch entfallen.
20.9 Die Verpflichtung zur Durchführung noch geschuldeter Leistungen bleibt vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Beendigungsrechte bestehen.
21. Fälligkeit und Zahlung
21.1 Rechnungen von GL sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
21.2 Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen, soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
21.3 Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
21.4 Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
21.5 GL ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzlich ersatzfähige Verzugsschäden geltend zu machen.
22. Versicherungsschutz und Regulierung durch Dritte
22.1 Vertragspartner und Zahlungsschuldner von GL bleibt der jeweilige Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen oder eine wirksame Schuldübernahme vereinbart wurde.
22.2 Die Prüfung oder Regulierung eines Schadens durch:
- Gebäudeversicherer
- Hausratversicherer
- Haftpflichtversicherer
- sonstige Versicherer berührt die vertraglichen Zahlungspflichten des Auftraggebers gegenüber GL grundsätzlich nicht.
22.3 Dies gilt insbesondere bei:
- Selbstbehalten
- Leistungskürzungen
- Quotierungen
- Zeitwertabzügen
- Deckungsablehnungen
- nicht versicherten Positionen
- überschrittenen Versicherungssummen
- sonstigen nicht regulierten Beträgen
22.4 Die direkte Übersendung von:
- Angeboten
- Berichten
- Messprotokollen
- Rechnungen
- sonstigen Unterlagen an einen Versicherer führt nicht automatisch zu einem Wechsel des Vertragspartners.
22.5 Eine Kommunikation zwischen GL und einem Versicherer stellt allein keine Schuldübernahme durch den Versicherer dar.
22.6 Leistet ein Versicherer Zahlungen unmittelbar an GL, werden diese selbstverständlich auf die entsprechenden Forderungen angerechnet.
22.7 Eine Kostenfreigabe, Prüfmitteilung oder sonstige Erklärung eines Versicherers stellt keine Garantie von GL dafür dar, dass sämtliche beauftragten Leistungen tatsächlich vollständig durch den Versicherer übernommen werden.
23. Fertigstellung und Abnahme
23.1 Soweit die vereinbarte Leistung nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Abnahme.
23.2 Nach Fertigstellung einer abnahmefähigen Leistung kann GL den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
23.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
23.4 Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden.
23.5 Erkennbare Beanstandungen sollen im Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
23.6 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion vorliegen, gelten die gesetzlichen Regelungen.
23.7 Teilabnahmen erfolgen nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
24. Mängelrechte
24.1 Für Mängel der von GL geschuldeten Leistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts wirksam Abweichendes vereinbart wurde.
24.2 Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil nach Abschluss einer Trocknungs-, Ortungs- oder Sanierungsmaßnahme erneut Feuchtigkeit auftritt.
24.3 Maßgeblich ist, ob die von GL konkret geschuldete Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
24.4 Keine Verantwortlichkeit von GL besteht für erneute, fortdauernde oder zusätzliche Feuchtigkeit, soweit diese auf Ursachen beruht, die:
- nicht Gegenstand des Auftrags waren
- außerhalb des vereinbarten Leistungsbereichs lagen
- nach Abschluss neu entstanden sind
- durch Dritte verursacht wurden
- auf einem neuen Schadenereignis beruhen
24.5 Ziffer 24.4 gilt nicht, soweit GL den betreffenden Umstand nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
24.6 Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah anzeigen und GL Gelegenheit zur Prüfung geben.
24.7 Soweit gesetzlich ein Recht zur Nacherfüllung besteht, ist GL Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
24.8 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
25. Haftung
25.1 GL haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von GL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
25.2 GL haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung:
- des Lebens
- des Körpers
- der Gesundheit soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von GL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
25.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GL nach den gesetzlichen Bestimmungen.
25.4 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
25.5 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
25.6 Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
25.7 Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
26. Unterbrechung der Arbeiten
26.1 GL ist berechtigt, Arbeiten vorübergehend zu unterbrechen, soweit deren Fortsetzung aus objektiven Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
26.2 Dies gilt insbesondere bei:
- erheblichen Sicherheitsrisiken
- konkretem Schadstoffverdacht
- fehlendem erforderlichem Zugang
- fehlenden notwendigen Mitwirkungshandlungen
- unzumutbaren Gefahren für Beschäftigte oder Dritte
- sonstigen erheblichen Hindernissen
26.3 Soweit die Ursache durch den Auftraggeber zu vertreten ist, richten sich Ansprüche wegen zusätzlicher Aufwendungen und Verzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
26.4 Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
27. Kündigung
27.1 Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
27.2 Soweit ein Werkvertrag vorliegt, richten sich die Rechte des Auftraggebers zur freien Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
27.3 Die Rechte beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
27.4 Im Fall einer Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abzurechnen.
27.5 Kündigungserklärungen bedürfen nur der gesetzlich jeweils vorgeschriebenen Form.
28. Dokumentation und Fotoaufnahmen
28.1 GL ist berechtigt, den Schadenszustand und die Durchführung der beauftragten Arbeiten im zur Vertragsdurchführung, technischen Dokumentation und Beweissicherung erforderlichen Umfang zu dokumentieren, soweit dies rechtlich zulässig ist.
28.2 Die Dokumentation kann insbesondere umfassen:
- Schadensfotos
- Arbeitsfotos
- Messwertaufzeichnungen
- Geräteaufstellungen
- Skizzen
- Protokolle
28.3 Persönliche Gegenstände und personenbezogene Inhalte sollen dabei soweit möglich nicht unnötig erfasst werden.
28.4 Eine Verwendung von Aufnahmen zu Werbe-, Referenz- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nicht allein auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern bedarf einer gesonderten rechtlichen Grundlage beziehungsweise erforderlichen Einwilligung.
28.5 Eine Weitergabe von Dokumentationen an Versicherer, Sachverständige, Verwalter oder sonstige Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine vertragliche, gesetzliche oder sonstige rechtliche Grundlage besteht.
29. Widerrufsrecht von Verbrauchern
29.1 Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
29.2 Soweit erforderlich, erfolgt eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
29.3 Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass GL bereits vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, soll dies gesondert dokumentiert werden.
29.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen eines vorzeitigen Leistungsbeginns, eines Widerrufs, eines möglichen Wertersatzes und eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
29.5 Gesetzliche Ausnahmen vom Widerrufsrecht bleiben ebenfalls unberührt.
30. Verbraucherstreitbeilegung
30.1 Die GL Trocknungstechnik GmbH ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
30.2 Besteht im Einzelfall eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
31. Gerichtsstand und anwendbares Recht
31.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
31.2 Gegenüber Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.
31.3 Ist der Auftraggeber:
- Kaufmann
- juristische Person des öffentlichen Rechts oder
- öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der GL Trocknungstechnik GmbH Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
31.4 GL bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an einem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
31.5 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
32. Schlussbestimmungen
32.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
32.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
32.3 Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
32.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
32.5 An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.